ICH UNTERSTÜTZE DIE ELBPHILHARMONIE, ...
WEIL ICH ES MAG, WENN MENSCHEN IHRE VISIONEN IN DIE TAT UMSETZEN. DIE WELT WIRD STAUNEN ÜBER UNS!
Till Demtrøder
Schauspieler und waschechter Hamburger

Till Demtrøder
Schauspieler und waschechter Hamburger
Präambel
Die Stifter, die Warburg - Melchior - Olearius - Stiftung und die HSH Nordbank AG, Hamburg, errichten die Stiftung Elbphilharmonie, um einen Beitrag zum kulturellen Leben in der Freien und Hansestadt Hamburg zu leisten, in der beide Stifter seit ihrer Gründung ihren Sitz haben. Es ist der Wunsch der Stifter, daß die Errichtung der Stiftung als Zeichen staatsbürgerlichen Engagements vor allem die in Hamburg tätigen Unternehmen und die Bürger der Stadt, aber auch alle anderen Freunde Hamburgs und des hiesigen Musiklebens veranlaßt, durch Zustiftungen und Spenden zum Gelingen des Vorhabens Elbphilharmonie beizutragen. Namhafte Zusagen bestärken die Stifter in ihrer Zuversicht, daß es gelingen wird, die erheblichen Mittel zum Bau und zum Betrieb der Elbphilharmonie aufzubringen und damit ein neues, weithin sichtbares Wahrzeichen der Stadt als Brennpunkt des musikalischen Lebens in Deutschland und Europa Wirklichkeit werden zu lassen.§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Elbphilharmonie. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist sowohl die eigene Förderung kultureller Zwecke als auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der kulturellen Zwecke durch die Freie und Hansestadt Hamburg, insbesondere zur Stärkung der Qualität und der Vielfalt des Musiklebens in Hamburg.
(2) Der Stiftungszweck wird zunächst verwirklicht durch die Förderung der Errichtung der durch die Freie und Hansestadt Hamburg geplanten Philharmonie auf dem Kaispeicher A als ein architektonisches Wahrzeichen Hamburgs, indem die Stiftung finanzielle Mittel einwirbt und sie zur Finanzierung des Projekts nach Abruf durch den 'Projektkoordinator des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg für die 'Elbphilharmonie' an die Stadt Hamburg weiterleitet.
(3) Weiterer Stiftungszweck ist die Bereitstellung von Mitteln zur Unterstützung der Finanzierung der laufenden Betriebskosten der Philharmonie, soweit dies nach Erfüllung
des Stiftungszwecks gemäß Absatz 2 erforderlich und aufgrund der Finanzlage der Stiftung möglich ist.
(4) Der Stiftungszweck kann weiterhin verwirklicht werden insbesondere durch
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Geld, Rechte und sonstige Gegenstände) der Stifter sowie Dritter erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich, unmittelbar und zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.
(3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.
(4) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ganz oder teilweise einer Rücklage gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung zuführen. Der Überschuß der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
§ 4
Anlage des Stiftungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen ist risikoarm und ertragbringend anzulegen.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, begünstigen.
§ 5
Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus drei Personen besteht. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Nach Ablauf der Amtszeit des ersten Vorstandes wird je ein Mitglied des nachfolgenden Vorstandes von dem Präses der Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, von der M.M.Warburg & CO Kommanditgesellschaft auf Aktien und von der HSH Nordbank AG bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Der jeweils Bestellungsberechtigte kann das von ihm bestellte Vorstandsmitglied auch vorzeitig abberufen, sofern das Vorstandsmitglied aus dem Unternehmen des Bennungsberechtigten ausscheidet oder ein wichtiger Grund gegeben ist.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird unter Beachtung von § 5 Absatz 1 Satz 4 unverzüglich eine Ersatzperson bestellt. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes - im Verhinderungsfall ihrer/seiner Vertretung - bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied per Beschluß abberufen. Diesem Beschluß müssen sämtliche Vorstandsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen.
(4) Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in), wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, sofern die wirtschaftliche Lage der Stiftung dies erlaubt. Sollen Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, so ist dies nur zulässig, sofern der Vorstand hierüber im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsaufsicht Richtlinien erläßt.
(6) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.
§ 6
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen, sofern die Stiftung über ausreichende Einkünfte verfügt. Die Anstellung von Mitarbeitern und Hilfskräften sowie die Beauftragung Dritter mit Aufgaben zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ist zulässig.
(3) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Wirtschaftsplan ist dem Kuratorium zur Billigung vorzulegen.
(4) Nach Abschluß des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Abrechnung wird von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder von einer auf Grund von Erfahrungen im Finanz-, Rechnungs- oder Revisionswesen geeigneten Person geprüft. Die Prüfung muß sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Die geprüften Unterlagen sind dem Kuratorium zur Billigung zuzuleiten.
(5) Im Verhältnis zur Stiftung haften die Vorstandsmitglieder nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sofern ihre Vermögenslage dies ermöglicht, stellt die Stiftung ihre Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis bei Haftungsansprüchen von Finanzämtern wegen der Veranlassung der Verwendung von Zuwendungen entgegen den in Zuwendungsbestätigungen angegebenen steuerbegünstigten Zwecken frei, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
§ 7
Vertretung der Stiftung
(1) Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt.
(2) Durch Vorstandsbeschluß kann bestimmt werden, daß die Stiftung für gewisse Geschäfte auch durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Mitglied des Vorstandes oder durch zwei Geschäftsführer gemeinsam rechtsgeschäftlich vertreten werden kann. Für bestimmte Angelegenheiten kann einem Geschäftsführer auch Einzelvertretungsbefugnis verliehen werden.
§ 8
Beschlußfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt stets einstimmig unter Mitwirkung aller anwesenden Vorstandsmitglieder. Vorstandsmitglieder, die am Erscheinen in einer Vorstandssitzung gehindert sind, können durch schriftliche Stimmabgabe (Stimmbotschaft) an der Beschlußfassung teilnehmen. Es müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlußfassung beteiligt sein.
(2) Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt.
(3) Der Vorstand kann auch schriftlich beschließen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation Telefax; e-Mail) sind zulässig. Schriftliche Beschlußfassungen sind nur zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht und alle Vorstandsmitglieder, die an der Beschlußfassung teilnehmen, einstimmig votieren. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 9
Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die/Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall ihre/seine Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muß der Vorstand einberufen werden.
(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.
§ 10
Kuratorium
(1) Bei der Stiftung wird ein Kuratorium errichtet, dem mindestens drei und höchstens neun Mitglieder angehören. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Das erste Kuratorium wird von den Stiftern berufen. Nach Ablauf der Amtszeit des ersten Kuratoriums werden je bis zu drei Mitglieder des nachfolgenden Kuratoriums von dem Präses der Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, von der M.M.Warburg & CO Kommanditgesellschaft auf Aktien und von der HSH Nordbank AG bestellt. Das Kuratorium kann, solange die Höchstzahl nicht erreicht ist, während seiner Amtszeit unter Beachtung von Satz 4 um weitere Mitglieder ergänzt werden. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Ein Mitglied des Kuratoriums darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.
(3) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vorzeitig aus, so wird unter Beachtung von § 10 Absatz 1 Satz 4 unverzüglich eine Ersatzperson bestellt. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Kuratoriumsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen die verbliebenen Kuratoren die unaufschiebbaren Geschäfte allein weiter.
(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Kuratorium ein Kuratoriumsmitglied per Beschluß abberufen. Diesem Beschluß müssen sämtliche Kuratoriumsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen.
(5) Das Kuratorium wählt sich aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) oder mehrere Stellvertreter(innen), wobei Wiederwahl zulässig ist. Das Kuratorium kann
sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Die Kuratoriumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, sofern die wirtschaftliche Lage der Stiftung dies erlaubt.
(7) Veränderungen innerhalb des Kuratoriums werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Kuratoriumsergänzungen sind beizufügen.
§ 11
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Es überwacht die Amtstätigkeit des Vorstandes, insbesondere durch Prüfung und Billigung der Jahresabrechnung nebst Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 6 Absatz 4).
(2) Soweit die Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums nicht in der Satzung festgelegt sind, werden sie nach Anhörung des Vorstands durch Beschluß des Kuratoriums im Wege der Satzungsergänzung bestimmt. Der Beschluß kann vorsehen, daß der Vorstand für die Vornahme bestimmter Geschäfte der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.
§ 12
Beschlußfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Abwesenheit die des ältesten Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(2) Das Kuratorium hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Kuratoriumsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Kuratoriumsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
(3) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann das Kuratorium auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Kuratoriumsmitglieder der Beschlußsache zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.
(4) Das Kuratorium kann die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben auf einen aus seiner Mitte gebildeten Beschließenden Ausschuß übertragen, dem mindestens drei Mitglieder angehören müssen.
§ 13
Kuratoriumssitzungen
(1) Das Kuratorium hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die/Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall ihre/seine Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Kuratoriumssitzung statt, in der über die Billigung der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstandes beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder muß das Kuratorium einberufen werden.
(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Kuratoriumsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.
§ 14
Prüfungsrecht des Rechnungshofs der Freien und Hansestadt Hamburg
Dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg werden entsprechend §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz Prüfungsrechte eingeräumt.
§ 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 16
Satzungsänderung
Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand nach Zustimmung des Kuratoriums mit einer Mehrheit von drei Viertel bei Anwesenheit aller Mitglieder. Die Beschlüsse
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Elbphilharmonie-Satzung 20051021-31.doc
§ 17
Auflösung
(1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand nach Zustimmung des Kuratoriums mit einer Mehrheit von drei Viertel bei Anwesenheit aller Mitglieder. Ein solcher Beschluß wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand nach Anhörung des Kuratoriums durch Beschluß zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft (Stiftung, Verein), die es ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Die von der Freien und Hansestadt Hamburg in das Stiftungskapital eingebrachten Mittel sind vollständig und direkt an die Freie und Hansestadt Hamburg zurück zu erstatten.
(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 18
Aufsicht und Inkrafttreten
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.
(2) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.
Die Stifter:
HSH Nordbank AG Warburg - Melchior - Olearius - Stiftung
Hier können Sie unsere Satzung auch als pdf-Dokument herunterladen.