ICH ENGAGIERE MICH FÜR DIE ELBPHILHARMONIE, ...
WEIL SIE KÜNSTLERISCH UND ARCHITEKTONISCH HAMBURG ZU EINER WELTSTADT MACHT.
Jo Brauner
ehemaliger Nachrichtensprecher der Tagesschau

Jo Brauner
ehemaliger Nachrichtensprecher der Tagesschau
Ihr Engagement für die Stiftung Elbphilharmonie kann mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Denn Ihre Zuwendungen an unsere gemeinnützige Stiftung können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
Am 21. September 2007 hat der Bundesrat das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" verabschiedet. Dadurch haben sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stifter erheblich verbessert. Das Gesetz, das rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist, sieht folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zuwendungen (Zustiftungen, Spenden) an Stiftungen vor:
Steuervorteile für Stifter
Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden.
Der abzuziehende Betrag muss nicht im Gründungsjahr der Stiftung zugewandt werden. Der Sonderausgabenabzug gilt damit auch für Zustiftungen, die erst nach Ablauf des Gründungsjahres erfolgen. Verheiratete können den Betrag von 1 Million Euro pro Ehegatte, und damit doppelt, geltend machen.
Steuerliche Vorteile für Spender
Bei einer Spende handelt es ich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie einer Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Gem. § 10b Abs. 1 EStG sind Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung bis zur Höhe von insgesamt 20 von Hundert des Gesamtbetrages der Einkünfte im Jahr abzugsfähig. Bei Zuwendungen aus einem Betriebsvermögen gilt alternativ ein Höchstbetrag von 4 von Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Abziehbare Zuwendungen, die den Höchstbetrag von 20 von Hundert des Gesamtbetrages der Einkünfte übersteigen oder die im Veranlagungsjahr nicht berücksichtigt werden können, sind zeitlich unbegrenzt vortragsfähig und in Folgejahren im Rahmen der Höchstbeträge abzugsfähig. Gleiches gilt für Zuwendungen aus einem Betriebsvermögen, die vier von tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter übersteigen.
Bitte beachten Sie: Die Informationen werden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir können jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen.